Teil 1 unserer Artikelserie zu US-Firmengründungen – von Swiss Corporate Solution Ltd. (Swicor)
Kaum ein Thema in der Auswanderer- und Steueroptimierungs-Szene ist so mit Mythen belastet wie die US-Firmengründung. Zwischen angeblich „steuerfreien“ Delaware-Aktiengesellschaften, LLC-Empfehlungen für jede Lebenslage und komplizierten Holdingstrukturen geht schnell unter, was tatsächlich rechtlich sauber funktioniert und was nur so lange gutgeht, bis das Finanzamt oder die IRS genauer hinschaut.
Dieser Artikel ordnet das Thema neu ein: Wie unterscheiden sich LLC, Corporation und Limited Partnership steuerlich? Welche Zahlen gelten 2026 tatsächlich, nachdem die USA mit dem „One Big Beautiful Bill Act“ (OBBBA) 2025 ihre Steuerreform von 2017 in weiten Teilen dauerhaft festgeschrieben und teils verändert haben? Und warum sollte man bei angeblich steuerfreien Modellen misstrauisch werden?
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Internationale Steuerstrukturen hängen stark vom persönlichen Wohnsitz, Doppelbesteuerungsabkommen und der konkreten Geschäftstätigkeit ab. Als Swiss Corporate Solution Ltd. (Swicor) begleiten wir Unternehmer und Privatpersonen bei der Gründung und Strukturierung von US-Gesellschaften. In weiteren Teilen dieser Serie gehen wir vertieft auf einzelne Rechtsformen, Bundesstaaten und Praxisfragen wie Geschäftskonten oder Buchhaltung ein.
1. LLC, Corporation oder LP – die Grundlagen
In den USA stehen internationalen Unternehmern im Kern drei Rechtsformen zur Verfügung:
- Limited Liability Company (LLC): eine hybride Gesellschaftsform, die in den USA steuerlich meist als transparente Personengesellschaft („Pass-Through-Entity“) behandelt wird. Die LLC selbst zahlt keine Körperschaftsteuer und das Einkommen wird direkt den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert.
- Corporation (Inc. / Corp.): die klassische US-Aktiengesellschaft, vergleichbar mit einer GmbH oder AG. Sie ist ein eigenständiges Steuersubjekt und zahlt Körperschaftsteuer auf Bundes- und teils auf Bundesstaatsebene.
- Limited Partnership (LP): eine Kommanditgesellschaft nach US-Recht, bei der zumindest ein Gesellschafter (General Partner) unbeschränkt haftet. Steuerlich wird sie, anders als die LLC, von den meisten Ländern zuverlässig als Personengesellschaft eingestuft.
Welche Rechtsform sinnvoll ist, hängt fast immer vom persönlichen Steuerwohnsitz ab. Wer als Perpetual Traveler oder in einem Land mit Territorialbesteuerung lebt und selbst keine Einkommensteuer zahlt, profitiert meist am meisten von der steuertransparenten LLC. Wer dagegen weiterhin in einem Hochsteuerland wie Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässig ist, sollte eher über Corporation- oder LP-Strukturen nachdenken und das mit allen Einschränkungen, die im Folgenden erklärt werden.
2. Warum eine „steuerfreie“ Delaware Corporation ein Warnsignal ist
In der Szene kursiert seit Jahren ein Modell, bei dem eine Delaware-Aktiengesellschaft angeblich vollständig steuerfrei betrieben werden kann. Oft kombiniert mit einem nicht eingetragenen Schweizer Verein als Gesellschafter, um die Eigentümerstruktur zu verschleiern. Berufen wird sich dabei gerne auf den deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag von 1953 oder darauf, dass die US-Steuerbehörde IRS solche Firmen ohnehin kaum prüfe.
Bei genauerer Betrachtung hält dieses Modell einer rechtlichen Prüfung nicht stand:
- Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine generelle Steuerbefreiung von Delaware-Gesellschaften. Delaware erhebt zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer lediglich eine sogenannte Franchise Tax. Das ist eine Art Standgebühr für das Recht, dort registriert zu sein. Für Kapitalgesellschaften liegt diese Gebühr je nach Berechnungsmethode zwischen rund 175 und 400 US-Dollar im Jahr (bei sehr hohem Grundkapital auch deutlich mehr), für LLCs und LPs pauschal bei 300 US-Dollar. Das ist eine Gebühr, keine Steuerbefreiung.
- Anti-Missbrauchsregelungen (CFC-Regeln, „effektive Geschäftsführung“) in Deutschland, Österreich und der Schweiz greifen unabhängig davon, wer im Handelsregister als Gesellschafter steht. Entscheidend ist, von wo aus die Firma tatsächlich geleitet wird. Wird sie de facto aus dem Wohnsitzland heraus gesteuert, kann dieses Land die Gesellschaft wie eine lokale Kapitalgesellschaft besteuern. Ein zwischengeschalteter Verein ändert daran nichts.
- Ohne echtes US-Geschäftskonto verliert die Struktur ihren Sinn. Wegen der starken Verschleierung fehlt in solchen Modellen häufig eine EIN (Employer Identification Number), wodurch reguläre US-Geschäftskonten kaum noch eröffnet werden können. Wird stattdessen ein Privatkonto genutzt, werden die Einkünfte steuerlich der Privatperson zugerechnet. Die Kapitalgesellschaft existiert dann faktisch nur auf dem Papier, und sämtliche Vorteile wie Haftungsbeschränkung oder Vermögensschutz entfallen.
Bewahrheitet sich das Modell in der Praxis über Jahre, liegt das in aller Regel daran, dass US-Steuerberater (CPAs) für Falschangaben ihrer Mandanten haften, nicht die Geschäftsführung selbst, wodurch viele Prüfungen unterbleiben. Das macht ein Modell aber nicht legal, sondern lediglich (noch) unentdeckt. Wer auf ein solches Konstrukt setzt, geht ein erhebliches Risiko sowohl gegenüber der IRS als auch gegenüber dem Finanzamt im Wohnsitzland ein.
3. Wann sich eine LLC für Perpetual Traveler wirklich lohnt
Eine US-LLC mit Wohnsitz in einem klassischen Hochsteuerland wie Deutschland ist steuerlich selten sinnvoll: Rechtsformvergleiche stufen die LLC dort meist als Kapitalgesellschaft ein, wodurch sie wie eine örtliche GmbH Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen müsste und das mit dem zusätzlichen Risiko, unter die Hinzurechnungsbesteuerung für passive Einkünfte zu fallen.
Anders sieht es aus, wenn der Gesellschafter selbst in einem Land mit Territorialbesteuerung lebt, keinen steuerlichen Wohnsitz mehr in einem Hochsteuerland hat oder als Perpetual Traveler unterwegs ist. Da die LLC in den USA keine eigene Körperschaftsteuer zahlt, sondern das Einkommen direkt den Gesellschaftern zugerechnet wird, bleibt der Gewinn in diesem Fall tatsächlich unversteuert. Vorausgesetzt, es liegt kein US-Nexus (z. B. eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter in den USA) vor, der eine US-Einkommensteuerpflicht auslösen würde.
Wichtig: Die anonyme Nutzung einer US-LLC mit Wohnsitz in einem Hochsteuerland über einen Treuhänder, kombiniert mit dem Ausnutzen fehlenden automatischen Informationsaustauschs von US-Geschäftskonten, ist keine legale Gestaltung, sondern schlicht Steuerhinterziehung. Die USA gehören zu den wenigen großen Volkswirtschaften, die den globalen automatischen Informationsaustausch (CRS) nicht vollständig übernommen haben. Das macht sie faktisch zu einer der bedeutendsten verbleibenden Steueroasen der Welt, aber es macht die missbräuchliche Nutzung nicht legal.
4. Wie US-Corporations 2026 tatsächlich besteuert werden
Für die Bewertung, ob sich eine US-Corporation lohnt, braucht es ein realistisches Bild der tatsächlichen Steuerlast:
Bundessteuer (Federal Tax): Seit der Steuerreform von 2017 gilt für alle C-Corporations unabhängig von der Gewinnhöhe ein einheitlicher Satz von 21 %. Der OBBBA hat diesen Satz 2025 dauerhaft festgeschrieben. Es gibt also keine automatische Rückkehr zu den früheren, nach Gewinnstufen gestaffelten Sätzen von bis zu 35 %, wie sie vor 2018 galten.
Bundesstaatensteuer: Zusätzlich erheben die meisten US-Bundesstaaten eine eigene Körperschaftsteuer zwischen 0 % und rund 11,5 % (Spitzenwert aktuell in New Jersey). Vollständig steuerfrei bei der klassischen Körperschaftsteuer sind unter anderem Nevada, South Dakota, Texas, Washington und Wyoming. Texas und Washington erheben stattdessen jedoch eine umsatzbasierte „Gross Receipts Tax“ mit sehr niedrigem Satz und hohem Freibetrag. Florida verlangt weiterhin 5,5 % Körperschaftsteuer, gilt aber wegen fehlender persönlicher Einkommensteuer, guter Erreichbarkeit und der Nähe zu Lateinamerika bei vielen internationalen Gründern als attraktiver Standort.
Delaware im Realitätscheck: Delaware wird gerne als Steueroase vermarktet, ist es aber für operative Gesellschaften kaum. Neben der Körperschaftsteuer von 8,7 % auf Einkommen mit Delaware-Bezug fällt zusätzlich die jährliche Franchise Tax an (siehe oben, mindestens 175 US-Dollar, je nach Berechnungsmethode und Kapitalstruktur auch deutlich mehr). Für die meisten kleineren internationalen Firmen sind Bundesstaaten wie Florida oder Texas mit ihrer geringeren laufenden Belastung und ihren gut erreichbaren Wirtschaftsstandorten wie Miami oder Houston oft die praktischere Wahl. Delaware lohnt sich eher für Kapitalgesellschaften, die gezielt von seinem etablierten Gesellschaftsrecht (etwa bei Investorenrunden) profitieren wollen.
Sozialabgaben: Wer in den USA tatsächlich Mitarbeiter oder Direktoren beschäftigt, muss zusätzlich Sozialabgaben einplanen. Unter anderem die hälftig geteilte Rentenversicherung (Social Security) sowie Medicare-Beiträge, die je nach Lohnhöhe und Bundesstaat variieren.

5. Die OBBBA-Reform: Was sich bei GILTI/NCTI und FDII/FDDEI geändert hat
Für international tätige Unternehmer mit US-Holdingstrukturen ist der wichtigste Teil der US-Steuerreform von 2017 nicht der Grundsteuersatz von 21 %, sondern die Sonderregeln für Auslandsgewinne. Mit dem One Big Beautiful Bill Act (OBBBA), der am 4. Juli 2025 in Kraft trat, wurden diese Regeln 2025/2026 grundlegend überarbeitet und teilweise dauerhaft festgeschrieben. Wer noch mit den alten Zahlen aus der Zeit unmittelbar nach der Steuerreform von 2017 plant, rechnet mittlerweile mit veralteten Werten.
GILTI wird zu NCTI: Die frühere Regelung zu „Global Intangible Low-Taxed Income“ (GILTI), der Nachversteuerung von Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften, heißt inzwischen Net CFC Tested Income (NCTI). Der zugehörige Abzug nach Section 250 wurde dauerhaft auf 40 % festgelegt, was bei einem Körperschaftsteuersatz von 21 % einen effektiven Steuersatz von 12,6 % ergibt. Zum Vergleich: 2025 lag der Satz noch bei 10,5 %, und nach alter Gesetzeslage wäre er 2026 ohne die Reform auf 13,125 % gestiegen. Der OBBBA hat also einen Mittelweg gewählt und diesen Satz dauerhaft festgeschrieben. Zusätzlich wurde die frühere 10-prozentige Freistellung für materielle Vermögenswerte (die „Qualified Business Asset Investment“-Ausnahme, kurz QBAI) komplett gestrichen, wodurch tendenziell mehr Einkommen der Nachversteuerung unterliegt. Im Gegenzug wurde die anrechenbare ausländische Steuer von 80 % auf 90 % angehoben.
FDII wird zu FDDEI: Die Regelung zu „Foreign-Derived Intangible Income“ (FDII), dem begünstigten Steuersatz auf Exporterlöse und Dienstleistungen an ausländische Kunden, firmiert nun als Foreign-Derived Deduction Eligible Income (FDDEI). Der Section-250-Abzug wurde von 37,5 % auf dauerhaft 33,34 % reduziert, wodurch sich der effektive Steuersatz von den bisherigen 13,125 % auf rund 14 % erhöht hat. Auch hier wurde die QBAI-Anrechnung gestrichen, was die Berechnung vereinfacht, aber die Bemessungsgrundlage teils vergrößert.
Praktisch bedeutet das: Eine gut strukturierte US-Corporation mit Auslandseinkommen zahlt 2026 realistisch zwischen rund 12,6 % und 14 % effektiver Bundessteuer auf entsprechend qualifizierte Erträge. Die früher kursierten 13,125 % sind also nur noch eine grobe Näherung, keine exakte Zahl mehr. Wer mit alten Kalkulationen aus den Jahren 2018–2024 arbeitet, sollte diese aktualisieren.
Ein weiterer Punkt zur Beruhigung: Die im Rahmen der OBBBA-Verhandlungen diskutierte „Revenge Tax“ nach Section 899, eine geplante Strafsteuer auf Zahlungen aus Ländern mit als unfair eingestuften Steuern gegenüber US-Firmen, wurde noch vor der endgültigen Verabschiedung im Sommer 2025 wieder aus dem Gesetz gestrichen, nachdem sich die USA mit den G7-Staaten auf eine Ausnahme vom globalen Mindeststeuersystem (OECD-Säule 2) geeinigt hatten. Für internationale Unternehmer mit US-Strukturen entfällt damit ein zunächst befürchtetes zusätzliches Risiko.
6. Quellensteuer und Holdingstrukturen richtig nutzen
Auch wenn die Nachversteuerung von in die USA zurückfließenden Auslandsgewinnen seit 2017 weitgehend ausgesetzt ist, bleibt die Quellensteuer bei Ausschüttungen aus den USA unverändert bei grundsätzlich 30 %. Sie betrifft insbesondere Dividendenausschüttungen an ausländische Gesellschafter.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können diesen Satz deutlich senken:
- Bei Streubesitz an Aktien sehen viele DBA eine Reduktion auf rund 15 % vor.
- Bei größeren Beteiligungen (meist ab 10 %, „Qualified Direct Dividend“) lässt sich die Quellensteuer bei den meisten EU-Holdinggesellschaften auf rund 5 % senken.
- Zwischen den USA und Deutschland ist bei einer Mindestbeteiligung von 80 % sogar eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer möglich. Etwa über eine deutsche GmbH oder Familienstiftung als Zwischenholding, deren Ausschüttung an die Privatperson dann wiederum über eine EU-Holding in einem quellensteuerfreien Land (z. B. Malta, Zypern, Estland) weitergeleitet werden kann.
Solche mehrstufigen Holdingstrukturen sind rechtlich anspruchsvoll: Substanzanforderungen an jeder Ebene, Mindesthaltefristen und sogenannte Anti-Treaty-Shopping-Regeln sollen verhindern, dass Gewinne zu leicht steuerfrei verschoben werden. Für die meisten kleineren und mittleren Unternehmer lohnt sich der Aufwand einer Zwischenholding daher typischerweise erst ab höheren, in der Regel siebenstelligen Gewinnen.
7. Die US Limited Partnership als Alternative bei deutschem Wohnsitz
Neben LLC und Corporation wird die US Limited Partnership (LP) häufig übersehen. Dabei bietet sie gerade bei fortbestehendem deutschem Wohnsitz interessante Möglichkeiten. Anders als die LLC wird die LP wegen der fehlenden Haftungsbeschränkung des General Partners von den meisten Ländern, auch von Deutschland, zuverlässig als steuertransparente Personengesellschaft eingestuft. Ein Vorteil, den die hybride LLC in diesem Kontext gerade nicht hat.
Besteht eine tatsächliche, von Deutschland anerkannte Betriebsstätte in den USA, greift das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen: Der in den USA erwirtschaftete Gewinn wird ausschließlich in den USA besteuert, eine Nachversteuerung in Deutschland entfällt. Lediglich ein Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf sonstige deutsche Einkünfte.
Durch den pauschalen 20-Prozent-Abzug für qualifiziertes Geschäftseinkommen (Qualified Business Income Deduction), den der OBBBA dauerhaft gemacht hat, muss nur der verbleibende Anteil des Gewinns auf Bundes- und gegebenenfalls Bundesstaatsebene versteuert werden. In der Praxis lässt sich die Gesamtsteuerlast damit häufig auf rund 25–30 % senken. Deutlich weniger als der deutsche Einkommensteuer-Spitzensatz von 45 %, wenn auch nicht steuerfrei. Der Abzug ist an bestimmte Einkommensgrenzen und Berechnungsregeln gekoppelt, die bei höheren Gewinnen komplexer werden und die Gesamtlohnsumme des Unternehmens einbeziehen können.
8. Der Substantial Presence Test
Wer sich häufiger in den USA aufhält, sollte den Substantial Presence Test der IRS kennen: Eine persönliche US-Steuerpflicht kann bereits deutlich unterhalb von 183 Tagen Aufenthalt pro Jahr ausgelöst werden. Berücksichtigt werden die Aufenthaltstage der letzten drei Jahre wobei das aktuelle Jahr voll zählt, das Vorjahr zu einem Drittel, das Jahr davor zu einem Sechstel. Überschreitet die Summe 183 Tage, gilt man steuerlich als US-resident. Als grobe Faustregel gilt: Wer im Schnitt nicht mehr als etwa vier Monate (rund 120 Tage) pro Kalenderjahr in den USA verbringt, bewegt sich in der Regel auf der sicheren Seite. Eine ausgelöste persönliche US-Steuerpflicht kann insbesondere die günstige Behandlung einer LLC zunichtemachen.
9. Fazit und Handlungsempfehlungen
- Finger weg von angeblich steuerfreien Delaware-Konstrukten mit verschleierter Eigentümerstruktur. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage, das Modell funktioniert oft nur, solange es nicht geprüft wird, und es verliert ohne echtes Geschäftskonto seinen praktischen Nutzen.
- Für steuerfreie oder Territorialbesteuerungs-Wohnsitze ist die LLC meist die einfachste und günstigste Lösung – vorausgesetzt, es besteht kein US-Nexus, der eine eigene US-Steuerpflicht auslöst.
- Für Einkommen mit tatsächlichem US-Bezug, für Holdingstrukturen oder für Immobilien- und Kapitalanlagen in den USA kann eine Corporation Sinn ergeben – mit einer realistischen effektiven Steuerlast von rund 12,6 % bis 14 % auf begünstigtes Auslandseinkommen nach der OBBBA-Reform, plus Bundesstaatensteuer und Quellensteuer bei Ausschüttung.
- Bei fortbestehendem deutschem Wohnsitz und einer echten US-Betriebsstätte kann eine Limited Partnership dank des deutsch-amerikanischen DBA und der dauerhaften 20-Prozent-QBI-Pauschale eine Gesamtsteuerlast von rund 25–30 % erreichen – oft günstiger als die Kombination aus deutscher Kapitalertragsteuer und ausländischer Vorbelastung.
- Auf die Quellensteuer achten: Ohne passende Holdingstruktur schlagen bei Ausschüttungen aus den USA schnell 30 % zu Buche, die sich über DBA und EU-Zwischenholdings auf 5 % oder in Einzelfällen auf 0 % senken lassen.
Wer eine US-Struktur aufbauen möchte, sollte die Wahl zwischen LLC, Corporation und LP nicht nach vermeintlichen Steuerspar-Versprechen treffen, sondern nach dem eigenen Wohnsitz, der tatsächlichen Geschäftstätigkeit und der langfristigen Nachhaltigkeit des Modells, inklusive eines funktionierenden Geschäftskontos.
Wie Swicor Dich bei Deiner US-Firmengründung unterstützt
Ob LLC, Corporation oder Limited Partnership – welche Struktur zu Dir passt, hängt von Deinem Wohnsitz, Deinem Geschäftsmodell und Deinen langfristigen Plänen ab. Swiss Corporate Solution Ltd. (Swicor) begleitet Dich dabei von der Wahl des passenden Bundesstaats über die eigentliche Gründung bis hin zu Geschäftskonto, laufender Compliance und der Anbindung an Deine bestehende Struktur in der Schweiz oder anderswo.
Wenn Du wissen möchtest, welche Rechtsform in Deiner konkreten Situation Sinn ergibt, nimm Kontakt mit unserem Team auf– wir schauen uns Deinen Fall individuell an, bevor Du Dich auf ein Modell festlegst.
10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist eine Delaware Corporation wirklich steuerfrei? Nein. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine generelle Steuerbefreiung von Delaware-Gesellschaften. Gezahlt wird lediglich die Franchise Tax. Eine feste Jahresgebühr, keine Steuerbefreiung. Corporations mit tatsächlichem US-Bezug unterliegen weiterhin der 21-prozentigen Bundessteuer sowie gegebenenfalls der Delaware-Körperschaftsteuer.
Zahlt eine US-LLC Steuern in den USA? Eine LLC ist in der Regel eine steuertransparente „Disregarded Entity“ oder Personengesellschaft. Sie selbst zahlt keine Körperschaftsteuer; das Einkommen wird direkt den Gesellschaftern an deren steuerlichem Wohnsitz zugerechnet, solange kein US-Nexus vorliegt.
Was hat sich 2025/2026 durch den One Big Beautiful Bill Act geändert? Der 21-prozentige Bundeskörperschaftsteuersatz wurde dauerhaft festgeschrieben. Die Sonderregeln GILTI und FDII wurden in NCTI und FDDEI umbenannt und angepasst: Der effektive Steuersatz auf begünstigtes Auslandseinkommen liegt jetzt bei rund 12,6 % (NCTI) beziehungsweise rund 14 % (FDDEI) – anstelle der früheren, teils höheren geplanten Sätze.
Was ist die Delaware Franchise Tax genau? Eine jährliche Gebühr für das Recht, in Delaware registriert zu sein – unabhängig vom Gewinn. Für Kapitalgesellschaften liegt sie je nach Berechnungsmethode meist zwischen 175 und 400 US-Dollar (bei sehr hohem Kapital auch mehr), für LLCs und LPs pauschal bei 300 US-Dollar jährlich.
Lohnt sich eine US Limited Partnership bei deutschem Wohnsitz? Ja, sofern eine tatsächliche, von Deutschland anerkannte Betriebsstätte in den USA besteht. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen und die dauerhafte 20-Prozent-QBI-Pauschale lässt sich die Gesamtsteuerlast häufig auf rund 25–30 % senken.
Wie lange darf ich mich in den USA aufhalten, ohne dort steuerpflichtig zu werden? Der Substantial Presence Test berücksichtigt die letzten drei Jahre gewichtet. Als grobe Orientierung gilt: im Schnitt nicht mehr als etwa 120 Tage pro Kalenderjahr, um unterhalb der kritischen 183-Tage-Schwelle zu bleiben.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Regelungen können sich ändern und hängen stark von der persönlichen Situation ab. Für eine individuelle Einschätzung Deiner Situation kontaktiere Swiss Corporate Solution Ltd. (Swicor) über trustcon.ch.
